Fraktionen und Parteien
Um im Parlament eine Fraktion zu bilden, müssen sich mindestens fünf Grossrätinnen und Grossräte einer Partei zusammentun; sie wählen den Namen und die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Grossrätinnen und Grossräte einer Partei, deren Zahl nicht zur Bildung einer Fraktion ausreicht, können sich einer Fraktion ihrer Wahl anschliessen. Artikel 25-26 GRG
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